Richterspruch: STOROPACK muss Schadensersatz an RANPAK zahlen

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Gerichtlicher Erfolg für RANPAK: Oberlandesgericht Karlsruhe entscheidet gegen STOROPACK – Klage auf Schadensersatz in Höhe von EUR 122 Mio. eingereicht. RANPAK ist ein weltweit führendes Unternehmen im Bereich nachhaltiger, papierbasierter Verpackungslösungen für den Online-Handel und industrielle Versorgungsketten. Das Unternehmen ist stolzer Inhaber mehrerer EP- und US-Patente und spielt eine maßgebliche Rolle in der Branche.

Patentverletzungsvorwurf: Neues Design einer Polsterumformungsmaschine unter der Lupe

Das europäische Patent EP 0 776 760 B2 schützt das Design einer fortschrittlichen Polsterumformungsmaschine, die speziell für die Verarbeitung von Papiermaterial entwickelt wurde. Diese geschützte Technologie ermöglicht die effiziente Herstellung von Papierpolstern in unterschiedlichen Längen. Ein besonderes Merkmal dieser Maschine ist die automatische, bedarfsgesteuerte Produktion eines neuen Polsters, sobald das vorherige Polster aus dem Maschinenausgang entfernt wurde. Dieser patentierte Ansatz verbessert die Effizienz und Nachhaltigkeit bei der Herstellung von Papierpolstern.

Landgericht Mannheim verhandelt Patentstreit zwischen RANPAK und STOROPACK: Die Firma RANPAK reichte am 18. September 2019 eine Patentverletzungsklage gegen STOROPACK beim Landgericht Mannheim ein. Der Vorwurf besteht darin, dass STOROPACKs Polsterumformungsmaschinen PAPERplus® Classic und Classic2 den Anspruch 1 des RANPAK-Patents verletzen. Das Gerichtsverfahren trägt das Aktenzeichen 2 O 112/19 und wird die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Unternehmen klären.

Das Landgericht fällte am 3. August 2021 sein Urteil in Bezug auf den Fall, in dem STOROPACK wegen der Verletzung von Anspruch 1 des Patents mit seinen Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 angeklagt war. Obwohl das Patent bereits im Juli 2015 abgelaufen war und somit kein Unterlassungsanspruch mehr geltend gemacht werden konnte, wurde STOROPACK dennoch für Schadensersatz und Rechnungslegung aller Verletzungshandlungen zwischen September 2009 und dem Ablauf des Patents für haftbar befunden.

STOROPACK wurde in einem Rechtsverfahren verurteilt, da es auch nach dem Ablauf des Patents Verbrauchsmaterialien wie das STOROPACK Papier PAPERplus® für Maschinen vertrieben hat. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen zur Rechnungslegung nicht erfüllte und in Bezug auf Schadensersatz haftbar war. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, selbst nach dem Ende eines Patents.

Die Firma STOROPACK hat am 1. September 2021 gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt (Gerichts-Az.: 6 U 245/21). Das Oberlandesgericht hat am 22. Februar 2023 die Berufung von STOROPACK größtenteils abgelehnt. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben die Verletzung von Anspruch 1 des Patents durch STOROPACKs Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 festgestellt und bestätigt, dass STOROPACK für die Verletzungshandlungen während der Laufzeit des Patents haftbar ist. STOROPACK ist demnach verpflichtet, Schadensersatz und Rechnungslegung zu leisten, einschließlich der Verbrauchsmaterialien und der Umsätze, die nach dem Ablauf des Patents erzielt wurden. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist jedoch in Bezug auf die Umsätze nach Ablauf des Patents möglich.

Am 27. März 2023 hat RANPAK eine Schadensersatzklage gegen STOROPACK beim Landgericht München I eingereicht. Der geforderte Schadensersatz beläuft sich dabei auf ungefähr 122 Millionen Euro, um die erlittenen Schäden auszugleichen.

Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe waren mit parallelen Rechtsstreitigkeiten zwischen RANPAK und der Storopack Hans Reichenecker GmbH, der Komplementärin von STOROPACK, befasst. In einem am 4. Dezember 2015 verkündeten Urteil (Aktenzeichen: 7 O 210/14) bestätigte das Landgericht Mannheim eine ähnliche Entscheidung wie das Oberlandesgericht Karlsruhe, das am 10. März 2021 ein Urteil (Aktenzeichen: 6 U 9/16) fällte.

Es wurde vom Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 von STOROPACK Anspruch 1 des Patents verletzen. Diese Entscheidung umfasst sowohl die Haftung für die Umsätze mit den Verbrauchsmaterialien als auch die Umsätze, die nach Ablauf des Patents erzielt wurden. STOROPACK hat Revision eingelegt, und der Bundesgerichtshof hat beschlossen, die Revision hinsichtlich der nach dem Patentablauf erzielten Umsätze zu prüfen. Das Revisionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, und die mündliche Verhandlung wurde für den 14. November 2023 festgesetzt.

Patentrechtsstreit: Storopack Hans Reichenecker GmbH vs. RANPAK – Bundesgerichtshof bestätigt das Patent: Das Bundespatentgericht hatte das Patent der Storopack Hans Reichenecker GmbH in erster Instanz für nichtig erklärt (Gerichts-Az: 3 Ni 12/16 (EP)). Jedoch wurde diese Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nach RANPAKs Berufung (Gerichts-Az: X ZR 26/17) revidiert. In einer rechtskräftigen Entscheidung vom 7. Mai 2019 wurde das Patent vollumfänglich aufrechterhalten.

Am 23. Februar 2022 hat STOROPACK eine zweite Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht, um die Wirksamkeit eines Patents anzufechten. Das Bundespatentgericht hat am 3. Februar 2023 einen qualifizierten Hinweis gegeben, der darauf schließen lässt, dass die Klage voraussichtlich abgewiesen wird.

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